Satzung

 

 

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Informationen und Mitgliedsanträge:

Förderverein für die Wiederherstellung des Stadtkanals in Potsdam e.V.
F.-Ebert-Straße 24,
14467 Potsdam

Tel:  0331/270 55 39
Fax: 0331/270 55 38

stadtkanal@potsdam.com


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und

P I J P

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

© d'ART MEDIEN

 


Satzung des "Fördervereins für die Wiederherstellung des Stadtkanals
in Potsdam e. V."


§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein für die Wiederherstellung des Stadtkanals in Potsdam".
Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.

§ 2 Gemeinnütziger Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Wiederherstellung des Stadtkanals in Potsdam. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Im Falle der Zweckerreichung fällt das Vereinsvermögen an den Betreiber des Stadtkanals zur Verwendung für die Erfüllung der Unterhaltungspflicht. Sollte sich der Verein vor der vollständigen Wiederherstellung des Stadtkanals auflösen, so fällt das Vereinsvermögen an denjenigen, dem die Unterhaltungspflicht bzgl. der bis zu diesem Zeitpunkt bereits wiederhergestellten Abschnitte des Stadtkanals obliegt.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

§ 5 Ausschluß von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, den Verein zu vertreten.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollten die Gründe angegeben werden.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung des Vereins

Nach Wiederherstellung des Stadtkanals ist der Verein nicht automatisch aufgelöst. Über seine Auflösung ist durch satzungsendenden Beschluß seiner Mitglieder zu beschließen.