Der
Verein führt den Namen "Förderverein für die Wiederherstellung
des Stadtkanals in Potsdam".
Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
§
2 Gemeinnütziger Zweck
Zweck
des Vereins ist die Förderung der Wiederherstellung des Stadtkanals
in Potsdam. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Im
Falle der Zweckerreichung fällt das Vereinsvermögen an den Betreiber
des Stadtkanals zur Verwendung für die Erfüllung der Unterhaltungspflicht.
Sollte sich der Verein vor der vollständigen Wiederherstellung des
Stadtkanals auflösen, so fällt das Vereinsvermögen an denjenigen,
dem die Unterhaltungspflicht bzgl. der bis zu diesem Zeitpunkt bereits
wiederhergestellten Abschnitte des Stadtkanals obliegt.
§
3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied
des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über
die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§
4 Austritt von Mitgliedern
Ein
Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
§
5 Ausschluß von Mitgliedern
Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft
in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß
beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist.
§
6 Mitgliedsbeitrag
Der
Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Über
die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§
7 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden
Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf
seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Je zwei Mitglieder des Vorstandes
sind berechtigt, den Verein zu vertreten.
§
8 Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies
im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung
einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich
vom Vorstand verlangt wird; dabei sollten die Gründe angegeben werden.
§
9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen
werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden
Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist
beträgt zwei Wochen.
§
10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sind auch
diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch
Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen
des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von
neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen
erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der
erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt
werden.
§
11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse
sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die
Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.
§
12 Auflösung des Vereins
Nach
Wiederherstellung des Stadtkanals ist der Verein nicht automatisch
aufgelöst. Über seine Auflösung ist durch satzungsendenden Beschluß
seiner Mitglieder zu beschließen.